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Verfasst am: 10. Okt 2016 08:53 Titel: Höriger, Hufenbauer |
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"Als Hörige werden mittelalterliche Bauern (seltener auch andere soziale Gruppen, beispielsweise Waldschmiede oder andere Handwerker) auf Herrenhöfen bezeichnet, die sich in Abhängigkeit von einem Grundherrn (z. B. Ritter) befanden. Die Hörigkeit wurde an die Kinder vererbt.
Hörige waren unfrei und bestimmten Beschränkungen unterworfen. Sie konnten bewegliches Eigentum besitzen, jedoch keinen Grundbesitz erwerben und waren an Land gebunden (Schollenpflicht), das einem Grundbesitzer (Adel oder Kirche) gehörte, der auch die niedere Gerichtsbarkeit über sie innehatte. Sie bearbeiteten das Land mit der Verpflichtung zu unterschiedlichen Abgaben und Frondiensten an den Grundherrn, die meist auf bzw. an, Fronhöfen (Salhöfen) geleistet wurden. Im Gegenzug war der Grundherr zum Schutz der Hörigen und zu ihrer Fürsorge verpflichtet.
Das Land und die es bearbeitenden unfreien Bauern bildeten eine untrennbare Einheit, die nicht aufgelöst werden konnte, das heißt, Land konnte nicht gesondert von den Bauern veräußert werden und umgekehrt." (Wikipedia)
"Hufe (mhd. huobe, mndd. hove = soviel wie "eingezäuntes Land"; mlat. hoba, hobonia, hobunna, huoba u.ä.; auch: aratrum, mansus, pars, sors). Agrarflächengröße (s. Maße) von je nach Zeit, Bodenqualität und Gegend stark schwankender Größe. Auch Bezeichnung für eine bäuerliche Hofstelle mit Ackerland, Wiesen und Anteil an der Allmende.
Bei der Zumessung landwirtschaftlicher Betriebsflächen ging man im 8. Jh. von der Ernährungsgrundlage einer durchschnittlichen bäuerlichen Familie aus und legte dafür eine Fläche von ca. 10 ha (auf neugerodetem Land bis zum Doppelten) fest. Vom Ertrag dieser Fläche (Hufe, Hube, Manse) musste der Hufenbauer neben dem Eigenbedarf noch Abgaben an den Grundherrn erwirtschaften. Die große Masse der Hufenbauern waren ursprünglich Unfreie (servi), ihre Hofstellen wurden dementsprechend Knechtshufen (mansi serviles) genannt. Daneben fanden sich Hufen im Besitz von freien oder minderfreien Hintersassen, die entsprechend Freienhufen (auch Freihöfe, Freigüter; lat. mansi ingenuiles) oder Halbfreienhufen (mansi lidiles) hießen. Durch die Übernahme grundherrlicher Hufen kamen Freibauern in die Abhängigkeit vom Grundherrn, der sie in zunehmendem Maße auch unter sein Hofrecht zwang, was zu einer rechtlichen Nivellierung der Hufenbauern führte. Die Belastung der einzelnen Hufen durch ®Abgaben und ®Frondienste dürfte unter den Großgrundherrschaften der Jahrtausendwende verhältnismäßig erträglich gewesen sein, wuchs indes in dem Maße, in dem diese Herrschaftsgebiete zersplitterten. Vom HMA. an kam es zur Erbteilung von Hufen. Inhaber einer Vollhufe leisteten Spanndienste mit einem vollen Pferdegespann (vier Pferden), hießen Hubbauer, Huber, Vollbauer, Vollspänner o.ä., Inhaber eines halben Hofes mit einem halben Gespann wurden Halbhufner, Halbspänner u.ä., Inhaber eines Viertelhofes (einspännige) wurden Viertelbauern, Viertelspänner u.ä. genannt (s. Bodenzersplitterung)."
(u01151612502.user.hosting-agency.de/malexwiki/index.php/Hufe) |
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