Reefi
Anmeldungsdatum: 10.08.2005 Beiträge: 43 Wohnort: Brandenburg in Brandenburg
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Verfasst am: 25. Okt 2005 20:51 Titel: |
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Nur mal als Frage; ist das Buch von Bernhard Schlink und heißt "Der Vorleser"?
Aber ich kann dir noch sagen, dass sich iele "hohe Tiere" der nazis ins Ausland abgesetzt haben wie zum beispiel in Chile.
Aber ich denke, dass nicht alle KZ-Aufseher die gleiche Strafe bekommen haben. Soll heißen, dass sie bestraft wurden, aber denen, denen man mutwillige Tötung nachweisen konnte, sicher noch härter bestraft wurden.
Gruß, die Reefi _________________ Nimm´s leben nicht zu ernst; kommst sowieso nicht lebend raus.... *fg* |
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GoTo Ehrenmoderator
Anmeldungsdatum: 08.09.2004 Beiträge: 701
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Verfasst am: 29. Okt 2005 22:02 Titel: |
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Zu dem Buch: Der Vorleser habe ich folgendes mal vor einiger Zeit zusammengetragen. Sagt mir mal eure Meinung dazu (bitte von Buch-Kennern):
Das Urteil berücksichtigt folgende Anklagepunkte:
1) Mitglied der SS
- Führungsgestalt:
Vorliegende Beweise und Aussagekraft der Beweise:
Zeugenaussagen der Dorfbewohner
-können nicht eindeutig klären, ob Hanna die Führung des Konvois inne hatte
-Wegen Dunkelheit etc. kann Hanna als Führerin nicht eindeutig identifiziert werden
SS-Bericht
- Da Hanna weder schreiben noch lesen kann ( Analphabetismus) kann sie nicht den bericht geschrieben haben folglich: Kein Beweis gegen sie
Zeugenaussage der Tochter
-Unschlüssig, da diese lediglich von der grausamen Nacht spricht und Hanna wegen ihren „Lieblingen“ beschuldigt
-Die Tochter kann nicht 100% bestätigen, dass Hanna die Führung inne hatte
- Lageraufseherin/ KZ-Wachmannschaft
Anklage wegen: Schuldig: Ja/Nein
Selektionen -Schuldig, allerdings betrifft diese Schuld alle Angeklagten Frauen und alle SS-Mitglieder, die in/bei einem KZ stationiert waren
2) Bombennacht
Tatbestand: Eine Bombe wird von Fliegern auf eine Kirche geworfen, die beginnt zu brennen. Mit ihr verbrennen alle eingeschlossenen Frauen.
Begann Hanna Mord, weil sie nicht aufschloss?
- Nein, da laut StGb § 211 festgelegt ist, wer ein Mörder ist:
„(2) Mörder ist, wer
- aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
- heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet. „
Leistete Hanna Beihilfe zum Mord an den Frauen?
- Nein, da sie den Piloten weder anstiftet oder half. Täter ist demnach nach StGB § 25 und folgende:
„(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht“
In welchem Punk ist Hanna schuldig?
- Unterlassene Hilfeleistung
- schwerster Fall, da diese zu Mord führte. Alle Dorfbewohner und die anderen Angeklagten sind in diesem Punkt.
- Nach § 323c StGB:
„Unterlassene Hilfeleitung
Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“
Strafmildernd: allgemeine Aufruhr/Panik wegen dem Feuer evtl. Nichtzurechnungsfähigkeit
3) Lieblinge im KZ
- Wo besteht hier die Straftat?
- hat sie die Mädchen gezwungen?
Nicht beweisbar/nein
- hat sie die Mädchen vergewaltigt?
Nicht beweisbar/nein
- hat sie diese anschließend absichtlich "selektiert"?
Nicht beweisbar/ keine glaubhafte Zeugenaussage
„Neues“ Urteil:
Punkt 1): Vergleich zu anderen KZ-Prozessen:
- Auschwitzprozesse in Frankfurt: Je nach Dienstgrad wurden hier in den 60er Jahren Strafen von Freispruch bis hin zu lebenslanger Freiheitsstrafe ausgesprochen.
Scharführer bekamen zwischen 4 und 6 Jahre Zuchthaus.
Allerdings ist Hannas Dienstgrad nicht bekannt!
- Der Majdanek-Prozess:
Tatkomplex: Massenvernichtungsverbrechen in Lagern, NS-Gewaltverbrechen in Haftstätten
Hermine Ryan, ebenfalls eine weibliche, freiwillig zur SS gegangene „KZ-Wächterin“, war nachweisbar an mehreren Gewaltverbrechen beteiligt. Unter anderem tötete sie Menschen selbst und zeigte Häftlingen stets ihre Verachtung. Sie wurde lebenslänglich verhaftet.
Kaum Parallelen mit Hannas Taten, da diese nicht belegbar sind. Kaum Zeugenaussagen, alle Berichte entlasten sie sogar, da sie diese nicht verfassen konnte Analphabetismus
Lediglich war Hanna, wie Hermine Ryan freiwillig zur SS gegangen.
Punkt 2): Unterlassene Hilfeleistung
- Laut Gesetzestext maximale Strafe ein Jahr Haft
Punkt 3): Kein Straftat folglich Freispruch
Insgesamt ist Hannas Strafe von ihrem jeweiligen Dienstgrad, den sie inne hatte abhängig.
Anzunehmen ist, dass sie den Grad eines Scharrführers innehatte.
Folglich müsste Hannas Strafmass aus einer Freiheitsstrafe von 4 bis 6 Jahren plus die Strafe der Unterlassenen Hilfeleistung bestehen.
Daher ist mit einer Strafe von ca. 5 Jahren +- 6 Monate zu rechnen. |
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