Die Maschine |
Verfasst am: 12. Aug 2005 01:30 Titel: |
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Also ich habe Ideen und Beweise... Die Weimarer Verfassung (WV) hatte Merkmale von allen drei möglichen Demokratien... es gibt: 1. präsidiale Demokratie (starker Präsident -> vgl. USA constitution) 2. repräsentative Demokratie (starkes Parlament -> vgl. dt. Bundestag) 3. plebiszitäre Demokratie (starkes Volk -> vgl. Schweizer Gesetzgebung) Wenn man sich mal die viel diskutierten Artikel der WV anguckt (also Art. 25, 48, 53, 54, 73, 165) kann man bei Art. 25, 48 und 53 klar Zeichen eines starken Staatsoberhaupts, des Präsidenten erkennen: Er durfte den Reichstag auflösen (das tat er auch nach seinem Belieben), hatte Befehlsgewalt über das Militär und konnte Grundrechte der Menschen vorübergehend aussetzen. Art. 54 und teilweise Art. 165 zeigen Zeichen von repräsentativem Charakter, so bedurfte der Reichskanzler und die Reichsminister dem Vertrauen des Parlaments. Zudem wurden sozial- und wirtschaftspolitische Themen von Ausschüssen begutachtet, wenn diese Themen als Gesetzesvorlagen zur Abstimmung in den Reichstag gebracht werden sollten. Art. 73, Abs. 1 beinhaltet so ziemlich alle drei Charakteristika... Reichstag beschließt Gesetz, wenn Präsident will kann er es noch zum Volksendscheid bringen. Außerdem kann, bei entsprechender Anzahl von Stimmberechtigten, welche wollen, dass ein Gesetz vom Volke legitimiert wird, beantragen, einen Volksentscheid durchzuführen. Außerdem konnte das Volk eigene Gesetzesentwürfe (sofern genug Bürger dahinterstanden) zur Abstimmung ins Parlament einbringen, damit über etwaigen Volksentscheid abgestimmt werden kann... Du siehst, es war geplant, dass Merkmale von allen drei möglichen Formen von Demokratie in die WV mit eingebracht würden.... allerdings war letztendlich die Rolle des Reichspräsidenten so stark und die des Parlamentes extrem schwach, dass die Demokratie ins Ungleichgewicht fielen ließ... das Ende vom Lied der WV ist bekannt... (teilweise haben wir sie heute noch in unserem GG 1:1 übernommen) |
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