markus3989 |
Verfasst am: 30. Mai 2006 18:47 Titel: |
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Art. 48 der Weimarer Verfassung:
Wenn ein Land die ihm nach der Reichsverfassung oder den Reichsgesetzen obliegenden Pflichten nicht erfüllt, kann der Reichspräsident es dazu mit Hilfe der bewaffneten Macht anhalten.
Der Reichspräsident kann, wenn im Deutschen Reich die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gestört oder gefährdet wird, die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nötigen Maßnahmen treffen, erforderlichenfalls mit Hilfe der bewaffneten Macht einschreiten. Zu diesem Zwecke darf er vorübergehend die in den Artikeln 114, 115, 117, 118, 123, 124 und 153 festgesetzten Grundrechte ganz oder zum Teil außer Kraft setzen.
Von allen gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 dieses Artikels getroffenen Maßnahmen hat der Reichspräsident unverzüglich dem Reichstag Kenntnis zu geben. Die Maßnahmen sind auf Verlangen des Reichstages außer Kraft zu setzen.
Bei Gefahr im Verzuge kann die Landesregierung für ihr Gebiet einstweilige Maßnahmen der in Abs. 2 bezeichneten Art treffen. Die Maßnahmen sind auf Verlangen des Reichspräsidenten oder des Reichstages außer Kraft zu setzen.
Das Nähere bestimmt ein Reichsgesetz.
Erklärung meinerseits:
dieser artikel besagt, dass das Amt des Reichskanzlers und des Reichspräsidenten in einander vereint werden uns so diese Person, in diesem fall war es ja nun mal Hitler, die komplette Macht hatte und tun und lassen konnte was er wollte. So brachte er zum Beispiel auch sein Ermächtigungsgesetz vom 23.3.33 durch, welches von ihm war und natürlich gut auf seine Politik zugeschnitten war.
Hier mehr zu diesem Ermächtigungsgesetz:
http://de.wikipedia.org/wiki/Erm%C3%A4chtigungsgesetz
Bei genaueren Fragen, schreib mir am besten oder
ICQ: 270-570-063
Ich hoffe, konnte dir helfen,
Markus |
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