MI |
Verfasst am: 10. März 2007 14:06 Titel: |
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Ja, die Frage ist wirklich interessant.
Grundgesetz hat Folgendes geschrieben: |
Art. 79 [Änderung des Grundgesetzes]
[...]
(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig. |
Das ist ja dein Absatz, der sich im Übrigen im Abschnitt VII, "Die Gesetzgebung des Bundes" befindet.
Daher geht es wohl primär um die Gesetzgebung, also um verwaltungstechnische Belange.
Wo genau es steht, habe ich also auch nicht herausgefunden. Fest steht aber (Präambel): Grundgesetz hat Folgendes geschrieben: | Die Deutschen in den Ländern [...] haben in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet. Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk. |
Vielleicht kann man dann im Zusammenhang mit Artikel 29,30 und 31 ein "Ausgliederungsverbot" feststellen. Geschrieben steht es aber, soweit ich gesehen hab, nirgends.
Quelle: Grundgesetz mit eingetragenen Änderungen bis 2002.
Gruß
MI |
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