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Verfasst am: 10. Okt 2016 08:53 Titel: Hriger, Hufenbauer |
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"Als Hrige werden mittelalterliche Bauern (seltener auch andere soziale Gruppen, beispielsweise Waldschmiede oder andere Handwerker) auf Herrenhfen bezeichnet, die sich in Abhngigkeit von einem Grundherrn (z. B. Ritter) befanden. Die Hrigkeit wurde an die Kinder vererbt.
Hrige waren unfrei und bestimmten Beschrnkungen unterworfen. Sie konnten bewegliches Eigentum besitzen, jedoch keinen Grundbesitz erwerben und waren an Land gebunden (Schollenpflicht), das einem Grundbesitzer (Adel oder Kirche) gehrte, der auch die niedere Gerichtsbarkeit ber sie innehatte. Sie bearbeiteten das Land mit der Verpflichtung zu unterschiedlichen Abgaben und Frondiensten an den Grundherrn, die meist auf bzw. an, Fronhfen (Salhfen) geleistet wurden. Im Gegenzug war der Grundherr zum Schutz der Hrigen und zu ihrer Frsorge verpflichtet.
Das Land und die es bearbeitenden unfreien Bauern bildeten eine untrennbare Einheit, die nicht aufgelst werden konnte, das heit, Land konnte nicht gesondert von den Bauern veruert werden und umgekehrt." (Wikipedia)
"Hufe (mhd. huobe, mndd. hove = soviel wie "eingezuntes Land"; mlat. hoba, hobonia, hobunna, huoba u..; auch: aratrum, mansus, pars, sors). Agrarflchengre (s. Mae) von je nach Zeit, Bodenqualitt und Gegend stark schwankender Gre. Auch Bezeichnung fr eine buerliche Hofstelle mit Ackerland, Wiesen und Anteil an der Allmende.
Bei der Zumessung landwirtschaftlicher Betriebsflchen ging man im 8. Jh. von der Ernhrungsgrundlage einer durchschnittlichen buerlichen Familie aus und legte dafr eine Flche von ca. 10 ha (auf neugerodetem Land bis zum Doppelten) fest. Vom Ertrag dieser Flche (Hufe, Hube, Manse) musste der Hufenbauer neben dem Eigenbedarf noch Abgaben an den Grundherrn erwirtschaften. Die groe Masse der Hufenbauern waren ursprnglich Unfreie (servi), ihre Hofstellen wurden dementsprechend Knechtshufen (mansi serviles) genannt. Daneben fanden sich Hufen im Besitz von freien oder minderfreien Hintersassen, die entsprechend Freienhufen (auch Freihfe, Freigter; lat. mansi ingenuiles) oder Halbfreienhufen (mansi lidiles) hieen. Durch die bernahme grundherrlicher Hufen kamen Freibauern in die Abhngigkeit vom Grundherrn, der sie in zunehmendem Mae auch unter sein Hofrecht zwang, was zu einer rechtlichen Nivellierung der Hufenbauern fhrte. Die Belastung der einzelnen Hufen durch Abgaben und Frondienste drfte unter den Grogrundherrschaften der Jahrtausendwende verhltnismig ertrglich gewesen sein, wuchs indes in dem Mae, in dem diese Herrschaftsgebiete zersplitterten. Vom HMA. an kam es zur Erbteilung von Hufen. Inhaber einer Vollhufe leisteten Spanndienste mit einem vollen Pferdegespann (vier Pferden), hieen Hubbauer, Huber, Vollbauer, Vollspnner o.., Inhaber eines halben Hofes mit einem halben Gespann wurden Halbhufner, Halbspnner u.., Inhaber eines Viertelhofes (einspnnige) wurden Viertelbauern, Viertelspnner u.. genannt (s. Bodenzersplitterung)."
(u01151612502.user.hosting-agency.de/malexwiki/index.php/Hufe) |
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